Allgemeines

Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse eines Menschen nach seinem Tod. Durch den Tod verliert der Verstorbene die Rechtsfähigkeit, er ist nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten. Deshalb muss gesetzlich bestimmt werden, wie vorhandenes Vermögen verteilt wird und wer in welchem Umfang für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen einzustehen hat.

Trotz der Testierfreiheit ist das Erbrecht zwingendes Recht.

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Dies wird als sog. Universalsukzession bezeichnet und ist im Gesetz in §§ 1922ff. BGB geregelt. Der Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte und Schuldner aller Verbindlichkeiten, § 1967 BGB.

Der Verstorbene ist der Erblasser.

Das hinterlassene Vermögen ist der Nachlaß.

Der Tod der Person löst den Erbfall aus. Nur natürliche, nicht aber juristische Personen, können beerbet werden; juristische Personen sterben nicht, sondern werden aufgelöst; sie werden nicht beerbet, sondern liquidiert.

Erbe kann jede rechtsfähige, also natürliche oder juristische Person sein. Nach § 1923 I BGB kann jedoch nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; die natürliche Person muss bereits geboren, die juristische Person bereits entstanden sein. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (der sog. nasciturus), gilt als vor dem Erbfall geboren und damit als erbfähig, wenn er lebend zur Welt kommt. § 1923 II BGB macht insoweit für den nasciturus eine Ausnahme, um ihn im Verhältnis zu den bereits geborenen Personen nicht zu benachteiligen.

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Man unterscheidet die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge, wobei das BGB der gewillkürten Erbfolge den Vorrang vor der gesetzlichen einräumt.

Bei der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser durch rechtsgeschäftliche Erklärungen in der Form der Verfügungen von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) anordnen, wer Erbe wird und wie der Nachlass quotenmäßig verteilt werden soll. Im Rahmen seiner Testierfreiheit kann er nahe Verwandte von der Erbfolge ausschließen und Personen testamentarisch bedenken, die weder verwandt noch mit ihm verheiratet sind, sondern ihm nur persönlich nahe stehen. Eine Verfügung von Todes wegen liegt vor, wenn

der Erblasser einseitig im Testament Anordnungen für den Todesfall trifft,

der Erblasser mit einem Dritten einen Erbvertrag abschließt oder

die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Fehlt eine für die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erforderliche Regelung, so greifen die gesetzlichen Erbrechtsregeln ein.

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Die gesetzliche Erbfolge kommt daher nur dann zum Zuge, wenn der Erblasser nicht oder nicht wirksam von Todes wegen verfügt hat, z.B. wenn er kein Testament errichtet hat, die Verfügung formnichtig oder nach § 138 I BGB sittenwidrig war oder von den Erben gemäß §§ 2078 ff. BGB erfolgreich angefochten wurde.

Die gesetzliche Erbfolge:

Gesetzliche Erben können nur die Verwandten, der Ehegatte des Erblassers und der Staat sein. Der Staat erbt, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte den Erblasser überlebt (§ 1936 BGB) und auch kein Erbe aufgrund Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Unter den Verwandten nehmen die nichtehelichen Kinder erbrechtlich eine Sonderstellung ein.

Das erste und übergeordnete Prinzip des gesetzlichen Erbrechts ist das sog. Parentelsystem. Der Gesetzgeber hat die Verwandten je nach ihrer Abstammung von ihren Vorfahren (= parentes) in einzelne Ordnungen eingeteilt. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten nachfolgender Ordnung gem. § 1930 BGB von der Erbschaft ausgeschlossen.

Die diesem Parentelsystem zugrunde liegende Überlegung ist der hypothetische Wille des Erblassers, seine Abkömmlinge zu versorgen. Der Vorteil ist, dass das Vermögen immer an die jüngere Generation weitergegeben wird („Das Gut fließt so wie das Blut“).

Verwandt sind nach § 1589 BGB alle Personen, die durch eheliche oder nichteheliche Geburt voneinander oder von einem gemeinsamen Dritten abstammen.

Die Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers = Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers

Die Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Eltern, Geschwister und deren Kinder (Nichten und Neffen des Erblassers).

Die Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge = Tanten und Onkel des Erblassers und deren Kinder (Cousine und Cousins des Erblassers).

Graphische Darstellung der Ordnungen

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