Nichteheliche Kinder

               Nichteheliche Kinder

Rechte und Pflichten der Beteiligten

I. Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes:

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann – auch ohne dass sie mit dem Kindesvater verheiratet ist – von diesem nach § 1615 l BGB Unterhalt verlangen.

1. Ansprüche der Mutter aus Anlass der Geburt gem. § 1615l, I 1. Alt. BGB

Nach § 1615 l BGB hat die Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Kindesvater. Voraussetzung dieses Anspruchs ist wie bei jedem Unterhaltsanspruch, dass der Vater leistungsfähig und die Mutter leistungsbedürftig ist.

Der Kindesvater ist dann nicht leistungsfähig, wenn ihm nach Abzug seiner Verbindlichkeiten – wie z.B. Unterhaltszahlungen an seine minderjährigen Kinder, Ehefrau oder geschiedene Ehefrau – weniger als 1.000,00 € pro Monat verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt beträgt gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes daher mindestens 1.000,00 €.

Die Kindesmutter ist demgegenüber dann bedürftig, wenn ihr monatliches Einkommen unterhalb von 730,00 € (bei Nichterwerbstätigkeit) und unterhalb ihrem früheren Einkommen (bei Erwerbstätigkeit) liegt. Bei nichterwerbstätigen Müttern liegt die Obergrenze des Unterhaltsanspruches daher bei 730,00 €. Bei Erwerbstätigen bietet das frühere Einkommen der Mutter die Obergrenze.

Sofern daher das Einkommen der Mutter 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt unterhalb obiger Grenzen liegen, ist sie bedürftig.

Arbeitsentgelt oder Mutterschaftsgeld, welches die Kindesmutter während dieser Zeit erhält, ist entsprechend anzurechnen.

nach oben

2. Schwangerschafts- und Entbindungskosten gem. § 1615l, I 2. Alt. BGB

Überdies ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstanden sind, zu ersetzen, und zwar auch außerhalb obigen Zeitraumes. Erstattungsfähig sind zunächst die unmittelbaren Schwangerschafts- und Entbindungskosten (Aufwendungen für Hebamme, Arzt, Klinik, Medikamente usw.) sowie alle weiteren notwendigen Aufwendungen für ärztliche Vor- und Nachsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik usw.

Verlangt werden können nur tatsächlich entstandene Kosten. Die Angemessenheit der Aufwendungen, die im übrigen nur verlangt werden können, sofern sie tatsächlich entstanden sind, richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter.

Eine Ermäßigung dieses Anspruchs erfolgt um Leistungen, die die Mutter von anderen Stelle (z.B. Zahlungen von Versicherungen) erhalten hat, sofern dies nicht übergeleitet worden sind.

nach oben

3. Unterhalt wegen durch die Schwangerschaft verursachter Krankheit (§ 1651l,II BGB)

Zudem kann die Mutter eines unehelichen Kindes von dem Vater des Kindes frühestens 4 Monate vor der Geburt und 3 Jahre nach der Geburt des Kindes Unterhalt verlangen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.

Hierbei reicht es aus, wenn die Schwangerschaft, die Entbindung oder die dadurch verursachte Krankheit für die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest mitursächlich ist. Ein Anspruch scheidet hingegen aus, wenn die Erwerbstätigkeit bereits aus anderen Gründen unterlassen wird.

Der notwendige Selbstbehalt des Kindesvaters beträgt ebenfalls 1.000,00 € monatlich.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters und der bisherigen Lebensstellung der Kindesmutter. Sofern der Kindesvater daher finanziell in der Lage ist, muss er soviel Unterhalt zahlen, dass die Kindesmutter ein genau so hohes Einkommen hat wie vor der Geburt des gemeinsamen Kindes.

nach oben

4. Unterhalt wegen Betreuung des Kindes (§ 1651l Abs. 2 BGB):

Schließlich kann die Mutter eines nichtehelichen Kindes von dem Vater des Kindes für die Zeit von frühestens 4 Monaten vor der Geburt des gemeinsamen Kindes bis 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, wenn sie wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht. Hier liegt ebenfalls der notwendige Selbstbehalt des Vaters bei 1.000,00 € pro Monat.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches der Mutter richtet sich ebenso nach ihrer Lebensstellung vor der Geburt des gemeinsamen Kindes.

Die Dauer der Unterhaltszahlungen ist grundsätzlich bis zum 3. Lebensjahr des Kindes befristet. Bei grober Unbilligkeit kann sich aber ausnahmsweise die 3-Jahresfrist noch einmal verlängern und der Vater im Prinzip sogar zu dauernden Unterhaltsleistungen an die Mutter verpflichtet bleiben.

nach oben

 II. Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater:

Gegenüber seinem Kind ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet. Es spielt in diesem Zusammenhang also keine Rolle, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Ein nichteheliches Kind ist allen ehelichen Kindern gleichgestellt.

Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass das Kind leistungsbedürftig und der Kindesvater leistungsfähig ist.

Die Leistungsbedürftigkeit des Kindes ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Kind kein eigenes Einkommen haben wird.

Die Leistungsfähigkeit des Vaters richtet sich nach seinem Einkommen.

Achtung! Den Kindesvater trifft hier gemäß § 1603 II BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Dies bedeutet, dass der Kindesvater seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Der Kindesvater muss nachweisen, dass er sich ernsthaft und sorgfältig bemüht hat, den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Sofern ihm dieser Nachweis nicht gelingt, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden, welches er bei ernsthaften und sorgfältigen Bemühungen erzielen hätte können.

Sofern dem Kindesvater nach Abzug seiner monatlichen Verbindlichkeiten weniger als 840,00 € monatlich (bei Erwerbstätigen) und 730,00 € monatlich (bei Nichterwerbstätigen) verbleiben, ist er nicht leistungsfähig.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind liegt folglich bei 840,00 € bzw. 730,00 € monatlich.

nach oben

III. Sorgerecht:


Die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern steht gem. § 1626 a II BGB der Mutter alleine zu, es sei denn, die Eltern des gemeinsamen Kindes geben die Erklärung ab, dass sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben wollen. Diese Sorgeerklärung kann schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Sie muss öffentlich beurkundet werden und kann nur höchstpersönlich bei der Gemeinde oder dem Notar abgegeben werden. Sollten die Eltern anschließend heiraten, erhalten sie darüber hinaus auch die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind.

nach oben

IV. Besuchs- und Umgangsrecht:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Gemäß § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Das Umgangsrecht ist unabhängig von dem Sorgerecht.

Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat genau so wie der Vater eines ehelichen Kindes einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.

Zum Wohle des Kindes sollte das Umgangsrecht zwischen den Eltern abgesprochen werden.

Sofern ein Elternteil dem anderen Elternteil das Besuchs- und Umgangsrecht verweigert, muss notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, in Rahmen dessen dann das Gericht die Besuchszeiten festlegt. Maßgeblich ist einzig und allein das Wohl des gemeinsamen Kindes und nicht etwa die Interessen der Eltern.

Ein völliger Ausschluss des Besuchs- und Umgangsrecht kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, wenn dies dem Kind schadet.

Starre gesetzliche Vorgaben zum Besuchsrecht gibt es nicht. Es findet immer eine Einzelfallbetrachtung statt, die den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch gerecht werden soll.

nach oben

V. Nachname des Kindes:

Nach § 1617 a BGB erhält das uneheliche Kind den Nachnamen, den der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, dem die elterliche Sorge zusteht. Dies ist nach § 1626 a BGB die Kindesmutter. Dementsprechend erhält das Kind grundsätzlich den Nachnamen der Kindesmutter.

Die Kindesmutter kann jedoch nach § 1617 a II BGB durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, dass das Kind den Namen des anderen Elternteiles erhält. Erforderlich hierfür ist jedoch die Einwilligung des anderen Elternteiles und sobald das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

nach oben

VI. Erbrecht:

1. Erbrecht der Kindesmutter:

Die Kindesmutter eines nichtehelichen Kindes steht mit dem Kindesvater in keinem Verwandtschaftsverhältnis. Aus diesem Grund hat sie kein Erbrecht.

2. Erbrecht des Kindes:

Erben eines Erblasser sind seine Abkömmlinge, § 1924 BGB. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern trifft das Gesetz nicht mehr.

Die unehelichen Kinder stehen daher den ehelichen Kindern gleich.

Daraus folgt, dass auch das uneheliche Kind gesetzlicher Erbe des Kindesvaters genau so wie seine Geschwister ist. Sofern kein Testament vorhanden ist, erbt das nichteheliche Kind nach der gesetzlichen Erbfolge wie alle übrigen Kinder des Erblassers.

Für den Fall, dass das nichteheliche Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, ist dieses Kind zumindest pflichtteilsberechtigt.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, so wenden Sie sich bitte an uns:

 

Anwaltspraxis DHK
z. Hd. Herrn RA Peter Klostermann
Kortumstraße 120
44787 Bochum
Tel. (0234) 91 22 3-3 
Fax (0234) 91 22 3-40
email: mail@ra-dhk.de

zurück zur Übersicht

[Anwaltspraxis DHK] [Wir über uns] [Rechtsgebiete] [Erbrecht] [Arbeitsrecht] [Ehe- & Familienrecht] [Verkehrsrecht] [Miet- und WEG-Recht] [Standort] [Kontakt] [Formulare] [Impressum]